Vereinssatzung


1.     Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen: Deutsche Jugendkraft (DJK) Sportverein Gebelkofen e. V. und hat seinen Sitz in Gebelkofen.

 

 

 

Er ist gegründet am 12. Juli 1963.

 

 

 

Der Verein ist Mitglied des DJK-Hauptverbandes, Sitz Düsseldorf.

 

Der Verein führt das DJK-Abzeichen auf Sportkleidung und Banner. Seine Farben sind: blau-weiß.

 

 

 

Der Verein ist Mitglied des bayerischen Landes-Sport-Verbandes (BLSV) und seiner Fachverbände und untersteht dessen Ordnung zu gleichen Rechten und Pflichten.

 

 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

 2.     Zweck des Vereins

 

 

 

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen.

 

 

 

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereichen engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

 

 

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. In religiös-weltanschaulicher Hinsicht respektiert er die Überzeugung Andersdenkender.

 

 

 

Als Mittel zur Erreichung seiner turnerischen und sportlichen Ziele dienen ihm:

 

 

 

Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

 

Sorge für geeignete Übungsplätze und –räume sowie für entsprechende Geräte.

 

Zweckentsprechende Versammlungen, Vorträge und Kurse als auch Veranstaltungen von Sportfestlichkeiten.

 

Ausbildung von Übungsleitern

 

Zugehörigkeit zum BLSV, der zugleich den Versicherungsschutz gewährt.

 

 

 

Als Mittel zur Erreichung der sittlichen Ertüchtigung dienen ihm:

 

 

 

Die grundsätzlichen Ziele der DJK

 

regelmäßige Abhaltung der Jugendkraftstunde

 

entsprechende Vorträge und Kurse

 

der Bezug des Hauptorgans der DJK „Deutsche Jugendkraft“

 

 

 

3.     Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinn und in der Ordnung dieser Satzung und der Satzung des DJK-Hauptverbandes Sport treiben will.

 

 

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung beim Vorstand vollzogen; bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist in beiden Fällen die schriftliche Einwilligung der Eltern vorzulegen. Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann durch den Vorstand der Ausschluss erfolgen.

 

 

 

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

 

                 

 

Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.

 

Passive Mitglieder, die, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen, bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK sich zu beteiligen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten.

 

Förderer, die nur durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins fördern wollen.

 

Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. (vgl. DJK-Ehrenordnung)

 

 

 

Die aktiven und passive Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

 

 

 

Die Mitglieder zwischen 10 und 18 Jahren bilden die Sportjugend.

 

 

 

4.     Pflichten der Mitglieder

 

Die Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Satzungen (Statuten) der DJK und des BLSV und seiner Fachverbände.

 

 

 

5.     Leitung und Verwaltung des Vereins

 

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.

 

 

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vorstand, dazu der geschäftsführende Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

 

Der geschäftsführende Vorstand zu Erfüllung der laufenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem geistlichen Beirat, dem Geschäftsführer (Schriftführer) und dem Kassenwart.

 

Zum erweiterten Vorstand gehören außer den in a) und b) genannten Personen der Sportwart, Jugendwart, die Vertreterin der Frauensportabteilung, die Warte der einzelnen Sportarten, der Vereinssportarzt und weitere Personen, die sich aus der Satzung und Geschäftsordnung der DJK ergeben.

 

 

 

Aufgabe des erweiterten Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.

 

 

 

6.     Wahl

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Seite im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendwart wird von der DJK-Sportjugend gewählt und bedarf der Zustimmung des geistlichen Beirates. Die warte für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

 

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

 

 

7.     DJK-Frauensportabteilung

 

Die DJK-Frauensportabteilung, die dem Verein angegliedert ist, untersteht in allen Fragen des Frauensports, der Sportübung und Sporterziehung der Satzung der Frauensportgemeinschaft. Sie wird geleitet von der gewählten Gemeinschaftsleiterin und der Sportleiterin.

 

 

 

 

 

8.     Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Der Vorsitzende - bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

 

 

 

Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden. Er ist verantwortlich insbesondere für die geistige und sittliche Ertüchtigung der Mitglieder im Sinne der DJK und das kulturelle Leben im Verein. Gegen Beschlüsse, die seiner Aufgabe entgegenstehen, hat er das Einspruchsrecht.

 

 

 

Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederlisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.

 

 

 

Der Kassenwart verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf und führt das Inventarverzeichnis. Halbjährlich wird die Kasse von den durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

 

 

 

Dem Jugendwart sind die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schülerabteilungen aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgaben im Sinne der Jugendordnung.

 

 

 

Die Warte für die einzelnen Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für die Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden in ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Spiel- und Riegenführern unterstützt.

 

 

 

Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den Jugendlichen Mitgliedern.

 

 

 

9.     Besonders beauftragte Vereinsmitglieder

 

Dies sind u. a. der Pressewart, der Zeugwart, der Platzwart, die Schiedsrichter, die Kampfrichter usw.

 

 

 

10.  Jahreshauptversammlung

 

Zur Jahreshauptversammlung gehören: der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder

 

Aufgaben der Jahreshauptversammlung:              

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.

 

  • Entlastung des Vorstandes.

 

  • Wahlen zum Vorstand

 

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beiträge

 

  • Aufstellung eines Jahresprogramms

 

 Der Termin zur Jahresversammlung ist ortsüblich durch Aushang eine Woche (7 Tage) im Voraus mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge müssen drei Tage im Voraus schriftlich eingereicht werden.

 

 

 

11.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine solche angesetzt werden.

 

 

 

Zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Vorstände der übergeordneten DJK-Gemeinschaften einzuladen.

 

 

 

12.  Vereinsversammlung

 

Die Vereinsversammlung soll monatlich stattfinden. Sie soll der Gemeinschaft und der Bildungsaufgabe des Vereins dienen mit folgender Tagesordnung:

 

 

 

Verlesung des letzten Niederschrift, Vortrag und Aussprache, Mitteilung des Vorstandes, Berichte der Abteilung, Bekanntgabe von Mitgliedernachrichten, Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, Aufnahme und Verpflichtung neuer Mitglieder durch den Vorsitzenden.

 

 

 

Bein Durchführung der Vereinsversammlung ist auf Liederpflege und einen kulturellen Rahmen Wert zu legen, der den Grundsätzen der DJK entspricht.

 

 

 

13.  Geschäftsordnung

 

Für Beschlüsse gilt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; für Beschlüsse über Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde.

 

Alle Beschlüsse und deren Protokolle müssen vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

 

 

 

14.  Auflösung oder Austritt

 

Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Hauptverband oder dem BLSV kann nur in einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so erfolgt Neueinberufung innerhalb von vier Wochen. Diese Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Zu der Versammlung sind Kreisvorstand und Diözesanvorstand einzuladen.

 

 

 

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kath. Kirchenstiftung Gebelkofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der DJK-Sportpflege zu verwenden hat.

 

 

 

Im Falle  des Austrittes oder Ausschlusses aus dem DJK-Hauptverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege im Sinne der DJK zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für Sportpflege im Sinne der DJK.

 

 

 

15.  Sonstiges:

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Beitrag wird jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde genehmigt durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung am 23. Juli 1963, geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 03. April und 27. Mai 1970, in der Mitgliederversammlung am 02. März 1979 und in der   Mitgliederversammlung am 29. April 2010

 

 

 

Gebelkofen den 29. April 2010

 

 

 

 

 

Ausführungsbestimmungen

 

Finanzordnung

 

a)    Die beim Kassenwart des Vereins bestehende Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organ oder Mitglied des Vereins hat Zahlungen entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten.

 

1.    Besteht eine Abteilung auf eine eigene Kassenführung ist diese gehalten einen Kassier zu bestellen und wählen zu lassen und die ordnungsgemäße Kassenführung der Kassenprüfung vorzulegen.

 

 

 

Ausgaben über 300.- € bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

 

 

 

b)    Der Zahlungsverkehr des Vereins hat sich grundsätzlich über dessen Kasse und über dessen Bankkonten abzuwickeln. Jeder Eingang und jede Ausgabe ist ordnungsgemäß zu belegen. Jeder Ausgabebeleg ist durch den Kassenwart zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen. Jeder Ausgabenbeleg ist durch den Kassenwart oder dessen bestellten Vertreter zu prüfen und vom 1. Vorstand (in Vertretung vom

 

2. Vorstand), zur Zahlung anzuweisen.

 

 

 

2.    Dies trifft ebenso für eine oder mehrere Abteilungskassen zu.

 

 

 

c)    Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der Vorstandschaft, einschließlich der erweiterten Vorstandschaft, unter Angabe eines genauen Berichtes über die Vermögensverhältnisse, sowie aller Einnahmen und Ausgaben des Vereines, Rechnung zu tragen. In dieser Übersicht sind auch die Einnahmen und Ausgaben anderer Abteilungskassen enthalten. Die Übersicht ist bei der Jahreshauptversammlung den Versammlungsteilnehmern vorzulegen.

 

 

 

Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

 

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins kann

 

 

 

a)    Der Kassenwart und der 1. Vorstand (bei Verhinderung deren Stellvertreter), in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 300.- € verfügen

 

 

 

b)    Verfügungen über 300.- € bedürfen der Zustimmung der geschäftsführenden Vorstandschaft.

 

 

 

c)    Ausgaben die sich zusammenhängend über einen längeren Zeitraum erstrecken und dabei ebenfalls 300.- € übersteigen (z.B. Ausgaben für Fußballtrainer oder Skilehrer), bedürfen ebenfalls der Zustimmung der geschäftsführenden Vorstandschaft.

 

 

 

Diese Ausführungsbestimmungen wurde genehmigt durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft am 24. Januar 1981 und geändert in der Mitgliederversammlung am 13. März 2009.

 

 

 

Gebelkofen den 13. März 2009